Änderungsabnahmen – nach § 19 (3) StVZO

In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden für gewisse Änderungen am Fahrzeug die Begutachtung durch einen Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfer (aaP) vorgeschrieben. Wann welche der oben genannten Personen tätig werden darf, wird in den §§ 19 bzw. 21 der StVZO geregelt.

Eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO ist immer dann nötig, wenn Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen werden, durch den Ein- oder Anbau von Teilen für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für FZ-Teile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorgelegt werden.

Damit der Prüfingenieur die Änderungsabnahme positiv abschließen kann, sind an die oben genannten Gutachten und Genehmigungen (Prüfzeugnisse) sowie an die Begutachtung selber Auflagen und Bedingungen geknüpft. Die da wären:

  • das Prüfzeugnis muß dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)
  • die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden
  • das Fahrzeug muß mit den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein

Die positive Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises (Nachweis über den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich bestätigt.

Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen aber nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden sondern es ist auch möglich, diese erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren (Ummeldung oder Halterwechsel) übernehmen zu lassen. In diesem Fall reicht es aus, den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.